Die neue Reisewelle rollt. Sicherheitshinweise für Flugreisen beachten!
Das Bundesministerium des Inneren informiert über die Neuregelung für Flugreisen.
Flüssigkeitsbeschränkungen usw.
Luftsicherheitsmaßnahmen ab 6. November 2006 EU
Sicherheitsvorschriften an Flughäfen: Flüssigkeitsbeschränkung
Kurze Information für Fluggäste
Zum Schutz der Fluggäste gegen die neue Gefährdung durch flüssige Sprengstoffe hat die Europäische Union (EU) neue Vorschriften erlassen, die die Flüssigkeitsmengen beschränken, welche von Fluggästen durch die Sicherheitskontrollstellen mitgenommen werden dürfen. Sie betreffen alle Fluggäste die von Flughäfen der EU zu allen Zielen starten.
Dies bedeutet, dass an den Sicherheitskontrollstellen künftig die Fluggäste und ihr Handgepäck zusätzlich zu den bisher schon verbotenen Gegenständen auch nach Flüssigkeiten durchsucht werden. Die neuen Vorschriften beziehen sich jedoch nicht auf Flüssigkeiten, die in Geschäften hinter den Sicherheitskontrollen eines EU-Flug-hafens oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben werden.
Die neuen Bestimmungen gelten seit 6. November 2006 auf allen Flughäfen der EU und in Norwegen, Island und der Schweiz bis auf weiteres.
Was ist neu?
Beim Packen
Es ist nur eine begrenzte Menge Flüssigkeiten im Handgepäck erlaubt. Zu den Flüssigkeiten (z.B. Wasser, Getränke, Sirup und Suppen) zählen auch Gegenstände in ähnlicher Konsistenz, z.B. Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotion, Öle, Cremes und Zahnpaste. Das einzelne Behältnis darf nicht größer als 100 ml sein. Alle Behältnisse müssen bequem und vollständig in einen durchsichtigen wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von 1 Liter passen (vgl. Bild). Das Verschließen einfacher Plastikbeutel mit Hilfsmitteln (z. B. Gummiband) ist nicht gestattet. Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet. Die Beutel sind im Handel z.B. als wieder verschließbare 1-Liter-Gefrierbeutel erhältlich.
Am Flughafen
Zur Erleichterung der Luftsicherheitskontrollen haben Fluggäste:
Alle mitgeführten Flüssigkeiten an der Kontrollstelle aus dem Handgepäck zu nehmen und dem Kontrollpersonal zur Röntgenkontrolle zu übergeben;
Internet-Auftritt des BMI – Luftsicherheitsmaßnahmen ab 6. November 2006
• Mäntel und Jacken auszuziehen; diese Kleidungstücke werden getrennt der Röntgenkontrolle unterzogen;
• Laptops und vergleichbare elektrisch betriebene Gegenstände aus dem Handgepäck herauszunehmen; sie werden ebenfalls einer separaten Röntgenkontrolle unterzogen.
Was ändert sich nicht?
• Es ist weiterhin möglich, Flüssigkeiten in das aufzugebende Gepäck zu packen; die neuen Regeln betreffen nur das Handgepäck.
• Ebenso können weiterhin
o Babynahrung, -milch oder –saft als Reisenahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder,
o Persönlich verschriebene Medikamente,
o andere, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (flüssige Medikamente, medizinische Gels und/oder medizinische Sprays) und
o Flüssigkeiten oder Gels für Diabetiker (z. B. Insulin oder auch Säfte)
im Handgepäck mitgeführt werden, sofern sie während der Reise benötigt werden. Die Notwendigkeit dieser Medikamente und Nahrungsmittel ist auf Verlangen der Kontrollkräfte glaubhaft zu machen (z. B. durch ärztliches Attest oder entsprechende Ausweise).
Flüssigkeiten, wie Getränke und Parfüme können in Geschäften hinter den Kontrollstellen eines EU-Flughafens oder an Bord von Flugzeugen von EU-Fluggesellschaften erworben werden. Wenn diese Waren in einem speziellen versiegelten Beutel übergeben werden, ist es möglich diese (zusätzlich zu dem wieder verschließbaren 1 Liter-Beutel)während der weiteren Flugreise durch Luftsicherheitskontrollstellen auf anderen Flughäfen der EU mitzunehmen.
Bei Unsicherheiten sollte die Fluggesellschaft oder das Reisebüro vor Reiseantritt befragt werden.
Fragen und Antworten zur Luftsicherheit
Auswirkung auf Flughäfen und Passagiere
Reichweite der Flüssigkeitsbeschränkung
Welche Flüssigkeiten werden abgedeckt?
Erlaubte Mengen
Arznei- und Nahrungsmittel
Käufe in den Flughafengeschäften
Unterstützung des Kontrollpersonals
Drittländer
Fluggäste dürfen seit November 2006 nur noch eine beschränkte Menge von Flüssigkeiten im Handgepäck durch die Sicherheitskontrollen mitnehmen. Die Europäische Union hat diese neuen Sicherheitsvorschriften als Reaktion auf die in London am 10. August 2006 vereitelten Anschläge auf den Luftverkehr mittels flüssiger Sprengstoffe zum Schutz der zivilen Luftsicherheit und damit auch im Interesse der Fluggäste erlassen.
Danach dürfen Flüssigkeiten nur noch in kleinen Mengen in Flüssigkeitsbehältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 100 ml in einem wieder verschließbaren transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von maximal 1 Liter (ca. 20 x 20 cm) mitgeführt werden (s. auch nebenstehende Illustration). Dieser einsehbare Plastikbeutel ist von dem Fluggast an der Kontrollstelle getrennt vom übrigen Handgepäck vorzulegen. Der Erwerb dieses Plastikbeutels ist an vielen Flughäfen, aber oft preisgünstiger noch in Supermärkten oder Drogerien möglich.
Luftsicherheit: Einschränkungen bei Flüssigkeiten im Handgepäck durch VO (EG) 1546/2006
Auswirkung auf Flughäfen und Passagiere
Wird die Flüssigkeitsbeschränkung für Probleme an den Flughäfensorgen?
Die europäische Verordnung zur Flüssigkeitsbeschränkung (VO (EG) 1546/2006) ist seit August 2006 in Kraft, so dass die Kontrollvorgänge weitgehend eingespielt sind. Aber insbesondere in der Sommerreisezeit ist wichtig, dass die Fluggäste hinreichend darüber informiert sind, welche Gegenstände sie im Handgepäck mitführen oder Beisichtragen dürfen, um die Kontrollzeiten und damit die Wartezeiten für andere Passagiere nicht unnötig zu erhöhen.
Reichweite der Flüssigkeitsbeschränkung
Für welche Flüge gilt die Verordnung?
Die europäische Verordnung zur Beschränkung der im Handgepäck mitzuführenden Flüssigkeitsmenge ist auf alle Flüge anwendbar, die von Flughäfen innerhalb der EU abgehen, unabhängig vom Ziel und unabhängig von der Nationalität der Fluggesellschaft. Sie deckt auch Passagiere ab, die an einem Flughafen innerhalb der Union von einem Flug auf den nächsten umsteigen; für Passagiere, deren erster Flug an einem Flughafen innerhalb der EU beginnt, werden gewisse Ausnahmen vorgesehen (s. unten).
Welche Flüssigkeiten werden abgedeckt?
Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Flüssigkeit“?
Die Mengenbeschränkung erfasst Flüssigkeiten in einem weiten Sinne. Sie erfasst danach sowohl Getränke oder Parfum als auch Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen und die Inhalte von Aerosolen (Druckbehältnisse). Hierunter fallen z. B. Zahnpasten, Haargel, Gesichtscremes, flüssige Seifen, Deodorants und Rasierschaum.
Warum gilt die neue Verordnung für all die genannten Flüssigkeitsarten? Dies ist der Fall, weil Sprengstoffe in zahlreichen Erscheinungsformen - neben den sog. festen Sprengstoffen eben auch als reine Flüssigkeiten oder in ähnlichen Konsistenzen wie z.B. halbflüssigen Gels- hergestellt werden können.
Warum werden alle Flüssigkeiten erfasst?
Der gegenwärtige Stand der Technik erlaubt es nicht, ungefährliche von gefährlichen Flüssigkeiten im Rahmen des operativen Kontrollvorgangs effektiv unterscheiden zu können. Aus diesem Grund gilt die Mengenbeschränkung für alle Flüssigkeiten. Es dürfen nur geringe Mengen mitgeführt werden, die zur Erstellung wirksamer Sprengstoffe nicht ausreichen würden.
Sogar Wasser?
Auch Wasser fällt unter die Bestimmung, da man Wasser an den Kontrollstellen nicht schnell und sicher genug von anderen Flüssigkeiten unterscheiden könnte. Dies bedeutet aber nicht, dass die Passagiere Durst erleiden müssen. Sie können nach Passieren der Kontrollstellen in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Flughäfen bzw. an Bord der Flugzeuge Getränke kaufen.
Erlaubte Mengen
Welche Art von Plastikbeutel?
Die europäische Verordnung zur Mengenbegrenzung von Flüssigkeiten erlaubt das Mitführen von Flüssigkeiten in Behältnissen von bis zu 100 ml, die in einem Plastikbeutel mitgeführt werden müssen. Die Passagiere können jeden beliebigen Beutel verwenden, solange dieser den Anforderungen der Verordnung gerecht wird: Der Beutel muss durchsichtig und wieder verschließbar sein und darf das Fassungsvermögen von einem Liter nicht überschreiten.
Hier kämen z. B. Gefrierbeutel in Betracht, die in den meisten Supermärkten verkauft werden. Sie kosten rd. 10 Cent pro Beutel.
Warum sollen es „wieder verschließbare“ Beutel sein?
Die Verordnung sieht aus rein praktischen Gründen „wieder verschließbare“ Beutel vor. Einerseits müssen die Passagiere ihre Taschen fest verschließen können, so dass ihre Habseligkeiten nicht herausfallen, was für Reisende besonders ungünstig wäre. Andererseits muss das Kontrollpersonal die Taschen öffnen können, um die Inhalte überprüfen zu können.
Was passiert, wenn ein Passagier am Flughafen ohne einen besagten Beutel ankommt?
Überwiegend ist der Erwerb von Plastikbeuteln in den Geschäften der Flughäfen möglich.
Arznei- und Nahrungsmittel
Was ist mit Passagieren, die Arzneimittel oder besondereNahrungsmittel in flüssiger Form benötigen?
Die Verordnung sieht gewisse Ausnahmen für die Mengenbegrenzung bei Arznei- und Nahrungsmittel in flüssiger Form vor, so z. B. für Babynahrung bzw. Nahrungsmittel für Menschen, die eine besondere Diät einhalten müssen. Den Passagieren ist es gestattet, diese durch die Kontrollen mitzunehmen und zwar in den Mengen, die sie für die Reise benötigen. Der Passagier muss dies in Zweifelsfällen nachweisen können (z.B. Vorlage eines Rezeptes)…
Käufe in den Flughafengeschäften
Können Passagiere auch weiterhin Flüssigkeiten in denFlughafengeschäften erwerben?
Die Passagiere können auch weiterhin Flüssigkeiten in den Geschäften an EU-Flughäfen und an Bord einer EU-Fluggesellschaft erwerben. Diese werden dort in manipulationssichere Tüten verpackt und dürfen neben dem 1-Liter Beutel ins Flugzeug mitgenommen werden.
Sind die Flughafengeschäfte sicher?
Die Lieferung von Waren an Geschäfte, die sich jenseits der Kontrollen der Bordkarten befinden, wird streng bewacht, u. a., um Diebstähle zu verhindern. Hier können außerdem die Kontrollen der Warenlieferungen ohne den besonderen Zeitdruck bei der Passagierabfertigung durchgeführt werden.
Wie sieht es mit den Geschäften jenseits der Kontrollstellen aus?
Die Passagiere können innerhalb der sicherheitsempfindlichen Bereiche jenseits der Kontrollstellen ohne besondere Vorkehrungen Flüssigkeiten erwerben, die in manipulationssichere Tüten verpackt werden.
Wie sieht es mit Umsteigefluggästen aus?
Was passiert, wenn Passagiere an einem Flughafen Flüssigkeiten erwerben, diese bei ihrem ersten Flug mit sich führen und dann an einem Flughafen innerhalb der EU auf einen zweiten Flug umsteigen? Dies hängt davon ab, ob der erste Flug von einem Flughafen innerhalb der EU oder in einem Drittland abging.
Wenn der erste Flug an einem Flughafen innerhalb der EU abgeht, können die Passagiere notwendigerweise nur in Übereinstimmung mit der Verordnung Flüssigkeiten mit sich führen. Sie dürfen dementsprechend die Flüssigkeiten mit auf ihren zweiten Flug nehmen, solange diese in manipulationssicheren Taschen verpackt sind.
Wenn jedoch der erste Flug in einem Drittland abging, gibt es keine Garantie, dass die Flüssigkeiten sicher sind. Demzufolge dürften die Passagiere, die von einem derartigen Flug an einem EU-Flughafen umsteigen, die besagten Flüssigkeiten nicht auf ihren zweiten Flug mitnehmen.
Wie sieht es mit Käufen an Bord von Flugzeugen aus?
Wird der erste Flug von einer Gemeinschaftsfluggesellschaft betrieben, so dürfen die Passagiere die besagten Flüssigkeiten auf ihren zweiten Flug mitnehmen, solange diese in manipulationssicheren Taschen verpackt sind. Dies ist so geregelt, weil die Luftverkehrsgesellschaft den EU-Sicherheitsbestimmungen unterliegt und von den Behörden eines Mitgliedstaates kontrolliert wird.
Wird jedoch der erste Flug von einer Fluggesellschaft eines Drittlandes betrieben, so ist es den Passagieren nicht erlaubt, Flüssigkeiten, die sie während dieses Fluges erworben haben, auf ihren zweiten Flug mitzunehmen.
Unterstützung des Kontrollpersonals
Inwieweit trägt die Verordnung dazu bei, die Geschwindigkeit undQualität der Kontrollen aufrecht zu erhalten?
Als Folge der neuen Vorschriften muss das Kontrollpersonal in Zukunft nicht nur nach anderen verbotenen Gegenständen, wie z. B. Pistolen und Messer, sondern auch nach Flüssigkeiten suchen. Damit Kontrollen effektiv und schnell erfolgen können, müssen Passagiere ihre Jacken und Mäntel ausziehen und einer Röntgenkontrolle unterziehen lassen. Die wieder verschließbaren Plastikbeutel mit den Flüssigkeitsbehältern sind aus dem Handgepäck herauszunehmen und werden gesondert geröntgt.
Wird durch die Verordnung die Größe des Bordgepäcks beschränkt?
Derzeit ist dies nicht der Fall. Die VO (EG) 1546/2006 sieht eine Größenbeschränkung des Handgepäcks vor, die aber noch von den zuständigen Gremien auf ihren Sicherheitsgewinn überprüft wird und ggf. frühestens im Mai 2008 in Kraft treten wird.
Können die Fluggesellschaften die Größe des Bordgepäcksbeschränken?
Die Fluggesellschaften haben bereits jetzt Richtvorgaben für die Größe des Handgepäcks und können diese aus betrieblichen Gründen in eigener Entscheidung ändern.
Drittländer
Wie sieht es mit Flügen von Drittländern in die Europäische Unionaus?
Nach den ICAO-Empfehlungen sollen die Flüssigkeitsbeschränkungen seit Frühjahr 2007 Jahres auch für die ICAO-Mitgliedstaaten gelten. Eine Vielzahl von Drittstaaten hat diese Regelung bereits umgesetzt. Die Ausnahmen von der Flüssigkeitsbeschränkung nach der VO (EG) 1546/2006 für Waren, die in Flughafengeschäften oder an Bord eines Flugzeugs gekauft werden, gilt bislang jedoch nur für EU-Flughäfen bzw. –Gesellschaften. So muss z.B. Parfum, das in einem Duty-free-Geschäft in einem Drittstaat erworben wurde, beim Transfer durch einen europäischen Flughafen abgegeben werden; die Mitnahme beim Weiterflug zu einem anderen Flughafen ist nicht möglich.
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