Was ist Wohngeld? Mietzuschuss und Lastenzuschuss erklärt
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Es wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer gezahlt (§ 1 WoGG). Anders als Bürgergeld muss Wohngeld nicht zurückgezahlt werden und es gibt keine Vermögensprüfung wie beim Bürgergeld (nur Missbrauchsausschluss bei erheblichem Vermögen, § 21 Nr. 3 WoGG).
Mit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 wurde das Wohngeld deutlich erhöht. Seitdem erhalten berechtigte Haushalte durchschnittlich 370 Euro pro Monat. Die Zahl der Wohngeld-Haushalte hat sich auf rund 2 Millionen verdreifacht. Unser Wohngeld-Rechner bildet die exakte Formel nach § 19 WoGG ab und ermittelt Ihren voraussichtlichen Wohngeld-Anspruch.
Wohngeld Anspruch 2026: Wer bekommt Wohngeld?
Einen Wohngeld-Anspruch haben Mieter, Untermieter und Eigentümer, die ein ausreichendes Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts haben, aber unter den Einkommensgrenzen liegen. Kein Wohngeld erhalten Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter, wenn bei diesen Leistungen bereits Wohnkosten berücksichtigt werden (§ 7 WoGG).
Typische Wohngeld-Empfänger: Geringverdiener, Rentner mit niedriger Rente, Alleinerziehende, Familien mit Kindern und Studierende in bestimmten Ausnahmefällen. Auch ausländische Personen mit gültigem Aufenthaltstitel können Wohngeld beantragen (§ 3 Abs. 5 WoGG).
Wohngeld berechnen: Die Formel nach § 19 WoGG
Das Wohngeld wird nach der gesetzlichen Formel 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) × Y) berechnet. Die drei Berechnungsgrößen sind:
1. Zu berücksichtigende Miete M (§ 11 WoGG): Ihre monatliche Miete ohne Heizung (Bruttokaltmiete), gedeckelt durch den Höchstbetrag aus Anlage 1 + Klimakomponente, plus die Heizkostenentlastung
2. Monatliches Gesamteinkommen Y (§ 13 WoGG): Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug von Arbeitnehmer-Pauschale, Pauschalabzügen für Steuern und Sozialabgaben, Freibeträgen und Unterhaltspflichten
3. Koeffizienten a, b, c (Anlage 2): Gesetzlich festgelegte Werte, unterschiedlich je nach Haushaltsgröße (1–12 Personen)
Mietstufe per PLZ finden: So funktioniert die Zuordnung
Deutschland ist in sieben Mietstufen (I–VII) eingeteilt, die das Mietpreisniveau der Gemeinden widerspiegeln (§ 12 Abs. 2–5 WoGG). Die Mietstufe bestimmt den Miethöchstbetrag und damit maßgeblich die Wohngeld Höhe. Unseren Rechner können Sie als Mietstufe PLZ-Finder nutzen: Er ermittelt Ihre Mietstufe automatisch aus einer Datenbank mit über 14.600 Postleitzahlen.
Beispiele: Stufe I (günstig): Görlitz, Pirmasens, Chemnitz. Stufe IV (Durchschnitt): Berlin, Bremen, Karlsruhe. Stufe VII (sehr teuer): München, Dachau, Starnberg, Tübingen. Inseln ohne Festlandanschluss (z. B. Sylt, Helgoland) erhalten eine eigene Mietenstufenzuordnung.
Wohngeld Tabelle 2026: Miethöchstbeträge nach Haushaltsgröße
Die Wohngeldtabelle zeigt die maximal anrechenbare Miete je nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Die Gesamtbeträge setzen sich zusammen aus dem Höchstbetrag nach Anlage 1, der Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6) und der Klimakomponente (§ 12 Abs. 7):
1-Personen-Haushalt: 490,60 € (Stufe I) bis 806,60 € (Stufe VII)
2-Personen-Haushalt: 604,40 € (Stufe I) bis 987,40 € (Stufe VII)
3-Personen-Haushalt: 720,80 € (Stufe I) bis 1.174,80 € (Stufe VII)
4-Personen-Haushalt: 840,20 € (Stufe I) bis 1.371,20 € (Stufe VII)
5-Personen-Haushalt: 958,60 € (Stufe I) bis 1.566,60 € (Stufe VII)
Die vollständige Wohngeld-Tabelle mit allen Mietstufen und dem Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied finden Sie oben im Abschnitt Zahlen, Tabellen & Fakten.
Wohngeld Einkommensgrenze 2026: Tabelle nach Haushaltsgröße
Das WoGG definiert keine festen Einkommensgrenzen. Stattdessen sinkt der Wohngeld-Anspruch graduell mit steigendem Einkommen, bis die Formel null ergibt. Als Orientierung für die Einkommensobergrenze beim Wohngeld gelten folgende Netto-Richtwerte:
1 Person: ca. 1.450–1.620 € netto (je nach Mietstufe)
2 Personen: ca. 1.950–2.180 € netto
3 Personen: ca. 2.450–2.720 € netto
4 Personen: ca. 3.500–3.670 € netto
Hinweis: Das anrechenbare Einkommen (Y) ist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen, da die Arbeitnehmer-Pauschale (1.230 €/Jahr je Person), Pauschalabzüge für Steuern und Sozialabgaben (bis 30 %) sowie Freibeträge und Unterhaltsabzüge abgezogen werden. Nutzen Sie unseren Wohngeld-Rechner für eine individuelle Berechnung.
Wohngeld für Rentner 2026: Anspruch, Freibeträge und Grundrente
Das Thema Wohngeld Rentner betrifft Millionen Haushalte: Rentner mit niedriger Rente gehören zu den größten Gruppen der Wohngeld-Empfänger. Wer keine Grundsicherung im Alter (SGB XII) bezieht, kann Wohngeld beantragen. Der Vorteil gegenüber der Grundsicherung: Beim Wohngeld gibt es keine Vermögensprüfung und kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder.
Besonderheit Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG): Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag. Dieser beträgt 1.200 € plus 30 % des darüber liegenden Renteneinkommens, maximal 3.378 €/Jahr (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Das senkt das anrechenbare Einkommen erheblich und kann den Wohngeld-Anspruch um 50–150 €/Monat steigern.
Rechenbeispiel: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.100 € Bruttorente in Mietstufe III (z. B. Dresden) und 450 € Bruttokaltmiete erhält ohne Grundrenten-Freibetrag ca. 200 € Wohngeld. Mit 33+ Jahren Grundrentenzeiten steigt der Anspruch auf ca. 280 € durch den Freibetrag.
Wohngeld für Alleinerziehende 2026: Freibetrag und Kinderzuschlag
Wohngeld Alleinerziehende ist eine häufige Suchanfrage, und das aus gutem Grund: Alleinerziehende profitieren besonders vom Wohngeld, weil sie gleich mehrere Vorteile kombinieren können. Der Alleinerziehenden-Freibetrag von 1.320 €/Jahr (§ 17 Nr. 3 WoGG) senkt das anrechenbare Einkommen, wenn das Haushaltsmitglied ausschließlich mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren zusammenwohnt und Kindergeld bezieht.
Zusätzlich lohnt sich für Alleinerziehende die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag (bis 297 €/Kind). Mit Kindergeld (259 €/Kind), Wohngeld und Kinderzuschlag erreichen viele Alleinerziehende ein verfügbares Einkommen, das über dem Bürgergeld-Niveau liegt, ohne die Pflichten des Jobcenters.
Wechselmodell: Bei geteilter Betreuung zählen Kinder nach § 5 Abs. 4 WoGG bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied. Unterhaltszahlungen an das Kind beim anderen Elternteil können bis 3.000 €/Jahr abgezogen werden (§ 18 Nr. 2 WoGG).
Wohngeld für Eigentümer: Lastenzuschuss beantragen
Auch beim Thema Wohngeld Eigentümer gibt es einen Anspruch: Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können den sogenannten Lastenzuschuss erhalten (§ 3 Abs. 2 WoGG). Anstelle der Miete wird die monatliche Belastung aus Zinsen für Baudarlehen, Erbbauzins, Grundsteuer und Verwaltungskosten angerechnet (§ 10 WoGG). Nicht anrechenbar ist die Tilgung.
Die Belastung wird von der Wohngeldstelle in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Übersteigen allein Zinsen und Tilgung bereits den Höchstbetrag, kann die Berechnung vereinfacht werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Tragen Sie im Rechner die monatliche Belastung im Feld „Monatliche Miete" ein.
Wohngeld für Studenten 2026: Ausschluss und Ausnahmen
Die Frage „Wohngeld Studenten – geht das?" lässt sich kurz beantworten: Studierende sind in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 WoGG), wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Dies gilt auch, wenn tatsächlich kein BAföG bezogen wird, weil die Eltern zu viel verdienen.
Wohngeld ist trotzdem möglich, wenn: BAföG ausschließlich als Volldarlehen gewährt wird (z. B. Studienabschlusshilfe), die BAföG-Altersgrenze überschritten ist, ein Teilzeitstudium vorliegt, die Förderungshöchstdauer überschritten oder ein Fachrichtungswechsel nicht anerkannt wurde. Ebenfalls möglich: Wenn Studierende mit einem Partner oder Kind zusammenwohnen, der nicht BAföG-berechtigt ist, kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.
Wohngeld und Kinderzuschlag kombinieren
Familien mit Kindern können vom Wohngeld und Kinderzuschlag gleichzeitig profitieren. Der Kinderzuschlag beträgt 2026 bis zu 297 € pro Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld (259 €/Kind) gezahlt. Voraussetzung: Mindestens 900 € Bruttoeinkommen (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende).
Rechenbeispiel: Eine Familie mit 2 Kindern (6–13 Jahre), 2.500 € Bruttoeinkommen und 400 € Wohngeld erhält zusätzlich ca. 594 € Kinderzuschlag (2 × 297 €) plus 518 € Kindergeld – insgesamt über 1.500 € staatliche Unterstützung monatlich. Nutzen Sie den Tab „Kinderzuschlag" im Rechner oder unseren separaten Kinderzuschlag-Rechner für die detaillierte Berechnung.
Wohngeld Antrag stellen: Ablauf und Unterlagen
- Wohngeld-Anspruch prüfen: Nutzen Sie unseren Wohngeld-Rechner für eine erste Einschätzung, ob sich ein Antrag lohnt
- Unterlagen zusammenstellen: Mietvertrag, Einkommensnachweise (3 Monate), Personalausweis, Kontoauszüge, ggf. Schwerbehindertenausweis
- Antrag bei der Wohngeldstelle einreichen: Die zuständige Stelle Ihrer Stadt oder Gemeinde (oft beim Sozialamt oder Bezirksamt); viele Kommunen akzeptieren Online-Anträge
- Bearbeitung abwarten: Durchschnittlich 3–6 Wochen, in Großstädten auch länger
- Bescheid prüfen und Weiterbewilligung planen: Wohngeld gilt in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG), rechtzeitig Verlängerung beantragen
Wichtig: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend! Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich. Die Checkliste im Tab „Checkliste" zeigt alle benötigten Unterlagen.
Wohngeld oder Bürgergeld: Was lohnt sich mehr?
Viele Haushalte haben die Wahl zwischen Wohngeld und Bürgergeld. Die Entscheidung hängt von der individuellen Situation ab:
Wohngeld ist besser, wenn:
- Sie über Vermögen verfügen (keine Vermögensprüfung, nur § 21 Nr. 3 WoGG)
- Sie mit Kinderzuschlag mehr erhalten als mit Bürgergeld
- Sie keine Pflichttermine beim Jobcenter wahrnehmen möchten
- Sie nur geringe Wohnkosten haben
Bürgergeld ist besser, wenn:
- Sie kein oder sehr geringes Einkommen haben
- Ihre Wohnkosten sehr hoch sind (Warmmiete wird voll übernommen)
- Sie zusätzliche Leistungen benötigen (z. B. Erstausstattung, Mehrbedarf)
- Ihnen die Krankenversicherung fehlt (wird vom Jobcenter gezahlt)
Bürgergeld-Regelsätze 2026: Alleinstehende erhalten 563 €, Partner je 506 €, Kinder je nach Alter 357–471 € (0–5 J.: 357 €, 6–13 J.: 390 €, 14–17 J.: 471 €). Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nutzen Sie unseren Bürgergeld-Rechner für den direkten Vergleich.
Wohngeld 2026: Was hat sich geändert?
Die letzte Erhöhung der Wohngeld-Werte erfolgte zum 1. Januar 2025 durch die Zweite Wohngeldfortschreibungsverordnung (2. WoGFV, BGBl. 2024 I Nr. 314). Dabei wurden die Miethöchstbeträge (Anlage 1), die Formel-Koeffizienten (Anlage 2) und die Mindestwerte (Anlage 3) angepasst. Für 2026 gelten die gleichen Werte – die nächste Fortschreibung nach § 43 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.