✓ Aktualisiert für 2026

Wohngeld-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihren Wohngeld-Anspruch mit der exakten §19-Formel. Mit automatischer Mietstufen-Ermittlung per PLZ und Kinderzuschlag-Kombination.

Wohngeld berechnen

Berechnen Sie Ihr Wohngeld nach Wohngeld Plus mit allen aktuellen Zuschlägen.

Für die Berechnung werden mindestens Postleitzahl, Haushaltsgröße, Einkommen und Miete benötigt. Alle weiteren Angaben sind freiwillig und verfeinern das Ergebnis.

Zur automatischen Mietstufen-Ermittlung
Nur die Personen, die beim Wohngeld berücksichtigt werden – ohne vom Wohngeld ausgeschlossene Mitglieder (diese weiter unten eintragen).
Wer zählt als Haushaltsmitglied?

Zählen Sie alle Personen, die Ihre Wohnung gemeinsam bewohnen und zu denen eine der folgenden Beziehungen besteht (§ 5 WoGG):

Sie selbst (als antragstellende Person)

Ehe- oder Lebenspartner/in (nicht dauernd getrennt lebend)

Partner/in, mit dem/der Sie so zusammenleben, dass Sie füreinander Verantwortung tragen (eheähnliche Gemeinschaft)

Eigene Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel – auch Stiefkinder und Stiefeltern

Geschwister, Nichten, Neffen, Schwäger/innen (Verwandte 2. und 3. Grades)

Pflegekinder und Pflegeeltern

Kinder im Wechselmodell, die regelmäßig bei Ihnen leben (mind. 1/3 der Zeit, § 5 Abs. 4)

Zählt nicht dazu:

Reine WG-Mitbewohner/innen ohne Partnerschaft oder Verwandtschaft

Untermieter/innen

Vorübergehende Gäste oder Besucher

Wichtig: Falls einzelne Haushaltsmitglieder Bürgergeld, Grundsicherung oder ähnliche Leistungen beziehen, sind sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Zählen Sie diese hier nicht mit, sondern tragen Sie die Anzahl weiter unten im Feld „Zusätzliche Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind" ein. Der Rechner berücksichtigt sie dann bei der anteiligen Mietberechnung.

Alle Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen, vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Was zählt alles zum Einkommen?

Beim Wohngeld wird ein sehr breiter Einkommensbegriff verwendet (§ 14 WoGG). Es zählt nicht nur Ihr Gehalt, sondern auch viele steuerfreie Einnahmen. Tragen Sie die Summe aller unten genannten Posten für alle Haushaltsmitglieder zusammen ein. Der Rechner zieht anschließend automatisch die Arbeitnehmer-Pauschale und die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben ab.

Zählt zum Einkommen:

Gehalt und Lohn (brutto, vor Steuern) – auch aus Minijob

Einkünfte aus Selbständigkeit oder Gewerbe (Gewinn nach Betriebsausgaben)

Renten jeder Art: gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rente, Witwenrente, Erwerbsminderungsrente – jeweils der Bruttobetrag

Kindergeld (259 €/Kind)

Unterhaltszahlungen, die Sie erhalten (vom Ex-Partner, von Angehörigen) und Unterhaltsvorschuss

Elterngeld (nur der Teil über 300 €/Monat – die ersten 300 € sind frei)

Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld

Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden), soweit sie 100 €/Jahr übersteigen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss nach Werbungskosten)

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Hälfte des BAföG-Zuschusses, der BAB oder des Ausbildungsgelds

Privates Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit

Zählt nicht zum Einkommen:

Wohngeld selbst

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Elterngeld bis 300 €/Monat (Sockelbetrag)

Steuerrückzahlungen

Aufgenommene Darlehen und Tilgungen

Schmerzensgeld (nur Zinsen daraus zählen)

Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Übungsleiterpauschale (bis 3.000 €/Jahr) und Ehrenamtspauschale (bis 840 €/Jahr)

Taschengeld aus Freiwilligendiensten (BFD, FSJ, FÖJ)

Pflegegeld, das innerhalb Ihres Haushalts weitergegeben wird

Einnahmen aus Untervermietung Ihrer Wohngeld-Wohnung (werden bei der Miete verrechnet)

Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind"

Diese Liste bildet die häufigsten Fälle ab. Die vollständige Aufzählung finden Sie in § 14 WoGG.

Wozu diese Angabe?

Für jede angestellte Person wird automatisch die Arbeitnehmer-Pauschale (1.230 €/Jahr) vom Einkommen abgezogen. Das senkt Ihr angerechnetes Einkommen und erhöht das Wohngeld.

Mitzählen: Festangestellte, Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende – alle mit Arbeitsvertrag

Nicht mitzählen: Selbständige, Rentner ohne Nebenjob, Personen ohne Erwerbseinkommen

Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizkosten (= Bruttokaltmiete) – oder bei Eigentum die monatliche Belastung.
Was genau eintragen?

Mieter: Tragen Sie Ihre Kaltmiete und die Nebenkosten ohne Heizkosten ein. Das bedeutet: Ihre Warmmiete abzüglich der Heiz- und Warmwasserkosten. Der Fachbegriff dafür ist Bruttokaltmiete.

Grundmiete (Nettokaltmiete)

Nebenkosten ohne Heizung: Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Hausmeister, Aufzug, Gebäudeversicherung, Straßenreinigung, Gartenpflege

Heizkosten und Warmwasser (werden über die Heizkostenentlastung pauschal berücksichtigt)

Strom für den Haushalt

Garage oder Stellplatz

Eigentümer (Lastenzuschuss): Tragen Sie Ihre monatliche Belastung ein:

Zinsen für Baudarlehen, Erbbauzins, Grundsteuer, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, kalte Betriebskosten

Tilgung (wird nicht berücksichtigt!)

Wenn Heizkosten in Ihrer Miete enthalten sind und nicht separat ausgewiesen werden, schätzen Sie den Heizanteil und ziehen ihn ab.

⚠️ Kein Wohngeld bei diesen Leistungen

Wohngeld kann nicht bezogen werden, wenn Sie oder alle Haushaltsmitglieder bereits eine der folgenden Leistungen erhalten, bei deren Berechnung die Wohnkosten berücksichtigt wurden.

Wann genau?

Ankreuzen, wenn alle Haushaltsmitglieder eine dieser Leistungen beziehen und dabei Wohnkosten berücksichtigt wurden. Bezieht nur ein Teil des Haushalts z. B. Bürgergeld (etwa Ihr Partner), tragen Sie diese Personen stattdessen weiter unten als „ausgeschlossene Mitglieder" ein – der Rest des Haushalts kann trotzdem Wohngeld erhalten.

Was heißt „berechtigt"?

Es reicht, dass Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) grundsätzlich beantragen könnten – auch wenn Sie es gar nicht tun oder abgelehnt wurden, weil Ihre Eltern zu viel verdienen. Juristisch heißt das „dem Grunde nach berechtigt".

Wohngeld trotzdem möglich, wenn:

BAföG wird ausschließlich als Volldarlehen gewährt (z. B. Studienabschlusshilfe)

Sie im Teilzeitstudium sind oder die BAföG-Altersgrenze überschritten haben

Sie mit einem Partner, Kind oder Familienmitglied zusammenwohnen, das selbst nicht BAföG-berechtigt ist – dann kann der Haushalt insgesamt Wohngeld beziehen

Personen, die im Haushalt leben, aber z. B. Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen. Die Miete wird dann nur anteilig angerechnet (§ 11 Abs. 3 WoGG).

📋 Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (§ 16 WoGG)

Wenn Sie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wird Ihr angerechnetes Einkommen pauschal um je 10 % gesenkt – Ihr Wohngeld steigt dadurch. Haken Sie unten an, was auf Sie zutrifft.

Mehr erfahren

Das Wohngeldgesetz prüft nicht Ihre tatsächliche Abgabenhöhe, sondern zieht feste Pauschalen ab: je 10 % für Steuern, für Kranken-/Pflegeversicherung und für Rentenversicherung. Wenn alle drei zutreffen, sinkt Ihr angerechnetes Einkommen um insgesamt 30 %.

Die Abzüge gelten je Haushaltsmitglied. Haben nicht alle Mitglieder denselben Status (z. B. ein Partner steuerpflichtig, der andere nicht), ist der hier berechnete Wert eine Näherung.

Wann ankreuzen?

Ankreuzen, wenn Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird oder Sie Einkommensteuer zahlen – egal wie viel.

Auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zählen als „Steuern vom Einkommen".

Nicht ankreuzen, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass keine Steuer anfällt (z. B. nur Minijob).

Wann ankreuzen?

Ankreuzen, wenn Sie selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – egal ob gesetzlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat versichert.

Nicht ankreuzen, wenn Dritte Ihre Beiträge vollständig übernehmen (z. B. Agentur für Arbeit bei ALG-Bezug, Rentenversicherungsträger, Einrichtungsträger) oder Sie beitragsfrei familienversichert sind.

Wann ankreuzen?

Ankreuzen, wenn Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder vergleichbare eigene Beiträge leisten (z. B. berufsständisches Versorgungswerk, Künstlersozialkasse, private Rentenversicherung ohne vorzeitige Verwertungsmöglichkeit).

Nicht ankreuzen bei Minijob mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, bei Beamtenversorgung (beitragsfreie Alterssicherung) oder wenn Beiträge vollständig von Dritten getragen werden.

📋 Freibeträge bei Behinderung, Pflege und Alleinerziehung

Diese Freibeträge senken Ihr angerechnetes Einkommen und erhöhen so das Wohngeld. Sie gelten je Person, für die die Voraussetzung erfüllt ist.

Freibetrag 1.800 €/Jahr je Person – Nachweis per Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
Wann gilt dieser Freibetrag?

Ebenfalls 1.800 €/Jahr, aber nur wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Schwerbehinderung anerkannt (Grad der Behinderung unter 100)

Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI (Pflegegrad muss vorliegen)

Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege – nicht vollstationär

Nachweis: Schwerbehindertenausweis und Pflegebescheid der Pflegekasse mit Pflegegrad.

Wann gilt dieser Freibetrag?

Freibetrag 1.320 €/Jahr. Er gilt, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

Ein Haushaltsmitglied wohnt ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammen – also ohne Partner/in

Für mindestens ein Kind unter 18 Jahren wird Kindergeld bezogen

Kein Freibetrag, wenn ein Partner oder eine andere erwachsene Person (außer eigenen Kindern) im Haushalt lebt

Gesamtes Brutto-Erwerbseinkommen aller Kinder unter 25 Jahren im Haushalt. Je Kind bleiben bis zu 100 €/Monat (1.200 €/Jahr) frei.
Freibetrag 750 €/Jahr je Person – gilt für Berechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Wann gilt dieser Freibetrag?

Der Freibetrag sorgt dafür, dass ein Teil Ihrer Rente beim Wohngeld nicht angerechnet wird – Ihr Wohngeld steigt dadurch.

Voraussetzung: Mindestens 33 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (oder in vergleichbaren Systemen wie der Alterssicherung der Landwirte oder einem berufsständischen Versorgungswerk).

So wird gerechnet: Die ersten 1.200 €/Jahr Ihres Renteneinkommens bleiben frei. Vom darüber liegenden Renteneinkommen bleiben weitere 30 % frei – höchstens aber 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 281,50 €/Monat).

Der Rechner berechnet den Freibetrag automatisch, wenn Sie unten Ihr monatliches Renteneinkommen eintragen.

📋 Unterhaltsabzüge

Wenn Sie Unterhalt an Personen außerhalb Ihres Haushalts zahlen, wird dieser Betrag vom Gesamteinkommen abgezogen – Ihr Wohngeld steigt dadurch. Tragen Sie nur tatsächlich gezahlten Unterhalt ein.

Maximal 250 €/Monat (3.000 €/Jahr) je Kind absetzbar
Was ist hier gemeint?

Gilt nur, wenn Ihr Kind regelmäßig bei Ihnen und beim anderen Elternteil lebt (mindestens 1/3 der Zeit bei jedem, § 5 Abs. 4 WoGG). Tragen Sie hier die Unterhaltszahlungen ein, die Sie an das Kind leisten, wenn es sich beim anderen Elternteil aufhält.

Maximal 250 €/Monat (3.000 €/Jahr) je Kind absetzbar.

Maximal 500 €/Monat (6.000 €/Jahr) absetzbar
Z. B. Eltern, Großeltern – maximal 250 €/Monat (3.000 €/Jahr) je Person absetzbar

📍 Mietstufe per PLZ ermitteln

Die Mietstufe (I-VII) bestimmt die maximal anrechenbare Miete beim Wohngeld.

ℹ️ Was bedeutet die Mietstufe?

Stufe I = günstige Regionen, Stufe VII = sehr teuer (München, Dachau, Tübingen). Die Zuordnung Ihrer Gemeinde zu einer Mietstufe finden Sie in der offiziellen Mietenstufen-Tabelle der Wohngeldverordnung.

Miethöchstbeträge nach Anlage 1 zu §12 Abs. 1 WoGG

PersonenIIIIIIIVVVIVII
1361 €408 €456 €511 €562 €615 €677 €
2437 €493 €551 €619 €680 €745 €820 €
3521 €587 €657 €737 €809 €887 €975 €
4608 €686 €766 €858 €946 €1.035 €1.139 €
5694 €782 €875 €982 €1.080 €1.183 €1.302 €
je weitere+82 €+94 €+106 €+119 €+129 €+149 €+163 €

ℹ️ Hinweis

Zusätzlich werden die Klimakomponente (§12 Abs. 7) und die Heizkostenentlastung (§12 Abs. 6) berücksichtigt. Nach § 11 Abs. 1 WoGG wird die Miete auf (Anlage 1 + Klimakomponente) gedeckelt, die Heizkostenentlastung wird stets addiert. Z.B. für 1 Person: Klima +19,20 €, HK-Entlastung +110,40 €; für 2 Personen: Klima +24,80 €, HK-Entlastung +142,60 €.

🔥 Heizkostenentlastung & Klimakomponente

Seit Wohngeld Plus (2023) werden feste Zuschläge nach Haushaltsgröße zusätzlich zu den Anlage-1-Höchstbeträgen berücksichtigt (§ 12 Abs. 6+7, § 11 Abs. 1 WoGG). Diese werden nicht separat ausgezahlt, sondern erhöhen die maximal anrechenbare Miete bei der Wohngeld-Berechnung.

📋 Zuschläge erklärt (§12 WoGG)

Heizkostenentlastung (Abs. 6): Feste Beträge nach Haushaltsgröße (z.B. 110,40 € für 1 Person, 142,60 € für 2). Setzt sich zusammen aus CO₂-Entlastung und dauerhafter Heizkostenkomponente.
Klimakomponente (Abs. 7): Feste Beträge nach Haushaltsgröße (z.B. 19,20 € für 1 Person, 24,80 € für 2).

⚠️ Beide Zuschläge werden zusätzlich zu den Anlage-1-Höchstbeträgen berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 WoGG) und setzen einen Wohngeld-Anspruch voraus.

👨‍👩‍👧 Wohngeld + Kinderzuschlag kombinieren

Die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag kann günstiger sein als Bürgergeld!

Mindestens 900 € brutto (Paare) / 600 € (Alleinerziehende) erforderlich

💡 Vorteile WG + KiZ

Kein Bürgergeld-Bezug nötig, Kindergeld wird nicht angerechnet, Bildungspaket bleibt erhalten.

🧮 Detaillierte KiZ-Berechnung

Für eine genaue Berechnung mit Einkommensanrechnung, Bedarfsprüfung und Bürgergeld-Vergleich:

Zum Kinderzuschlag-Rechner →

✅ Wohngeld-Antrag: Checkliste

Diese Unterlagen brauchen Sie für den Wohngeld-Antrag.

Pflichtunterlagen

  • Ausgefüllter Wohngeldantrag
  • Personalausweis (Kopie)
  • Mietvertrag (Kopie)
  • Mietbescheinigung vom Vermieter
  • Einkommensnachweise (3 Monate)
  • Kontoauszüge (3 Monate)
  • Meldebestätigung

Je nach Situation zusätzlich

  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid (bei GdB 100)
  • Pflegebescheid der Pflegekasse mit Pflegegrad (bei GdB < 100 + Pflegebedürftigkeit)
  • Kindergeldbescheid
  • Unterhaltsnachweise / Unterhaltstitel
  • BAföG-Bescheid (ggf. Ablehnungsbescheid)
  • Rentenbescheid / Grundrentenbescheid
  • Nachweis über Erwerbseinkommen der Kinder

⚠️ Wichtig

Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich!

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.

Geprüft von der juristischen Fachredaktion Stand: April 2026 | Mietstufen & Wohngeld Plus

Wohngeld 2026: Zahlen, Tabellen & Fakten

📊 Durchschnittliches Wohngeld

370 €

Pro Monat (inkl. Heizkostenentlastung und Klimakomponente seit Wohngeld Plus 2023)

👥 Berechtigte Haushalte

2 Mio.

Haushalte profitieren seit der Wohngeld-Reform von der Leistung

📍 Mietstufen

I – VII

Je nach Mietpreisniveau Ihres Wohnorts (I = günstig, VII = teuer)

⏱️ Bewilligungszeitraum

12 Monate

Danach Weiterbewilligungsantrag nötig – rechtzeitig stellen!

Gesamte Miethöchstbeträge 2026 (inkl. Heizkostenentlastung + Klimakomponente)

Die Tabelle zeigt die maximal berücksichtigungsfähige Miete je nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Die Beträge setzen sich zusammen aus Anlage 1 zu §12 WoGG + Heizkostenentlastung (§12 Abs. 6) + Klimakomponente (§12 Abs. 7):

Haushalt Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII
1 Person490,60 €537,60 €585,60 €640,60 €691,60 €744,60 €806,60 €
2 Personen604,40 €660,40 €718,40 €786,40 €847,40 €912,40 €987,40 €
3 Personen720,80 €786,80 €856,80 €936,80 €1.008,80 €1.086,80 €1.174,80 €
4 Personen840,20 €918,20 €998,20 €1.090,20 €1.178,20 €1.267,20 €1.371,20 €
5 Personen958,60 €1.046,60 €1.139,60 €1.246,60 €1.344,60 €1.447,60 €1.566,60 €
je weitere+114,40 €+126,40 €+138,40 €+151,40 €+161,40 €+181,40 €+195,40 €

Quelle: Wohngeldgesetz (WoGG) §12, Anlage 1 + Abs. 6 + Abs. 7, Stand 2024 (BGBl. I Nr. 314)

Mietstufen: Beispielstädte in Deutschland

Mietstufe Mietpreisniveau Beispielstädte
VIISehr hochMünchen, Dachau, Starnberg, Tübingen, Bad Homburg, Freising
VIHochFrankfurt/Main, Hamburg, Köln, Stuttgart, Düsseldorf, Freiburg
VÜberdurchschnittlichBonn, Hannover, Mannheim, Heidelberg, Kiel, Augsburg, Sylt
IVLeicht erhöhtBerlin, Bremen, Münster, Karlsruhe, Potsdam, Erlangen
IIIDurchschnittlichDresden, Dortmund, Essen, Erfurt, Bielefeld, Magdeburg, Saarbrücken
IIUnterdurchschnittlichLeipzig, Cottbus, Schwerin, Suhl, Quedlinburg, Straubing
INiedrigGörlitz, Gera, Pirmasens, Chemnitz, Hof, Plauen

Ratgeber: Wohngeld erfolgreich beantragen

1. Zuständige Wohngeldstelle finden
Zuständig ist die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Stadt. Bei Landkreisen oft das Landratsamt. Tipp: Online-Anträge werden in vielen Kommunen bereits akzeptiert.

2. Antragsformular ausfüllen
Nutzen Sie den Mietzuschuss-Antrag (Mieter) oder Lastenzuschuss-Antrag (Eigentümer). Das Formular erhalten Sie bei der Wohngeldstelle oder online als PDF.

3. Erforderliche Unterlagen zusammenstellen
• Personalausweis/Reisepass aller Haushaltsmitglieder
• Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
• Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
• Kontoauszüge (falls Einkünfte nachzuweisen)
• Nachweise über Unterhaltszahlungen
• Bei Eigentum: Grundbuchauszug, Zins- und Tilgungsnachweise

4. Antrag einreichen
Persönlich, per Post oder online. Wichtig: Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend!

5. Bescheid abwarten und prüfen
Bearbeitungszeit: meist 3-6 Wochen. Bescheid genau prüfen! Bei Fehlern innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen.

Familien mit Kindern können oft mit der Kombination aus Wohngeld + Kinderzuschlag deutlich mehr erhalten als mit Bürgergeld – und das ohne Vermögensprüfung!

Kinderzuschlag 2026:

  • Maximal 297 € pro Kind und Monat
  • Zusätzlich zum Kindergeld (259 €/Kind)
  • Voraussetzung: Mindestens 900 € Bruttoeinkommen (Paare) / 600 € (Alleinerziehende)
  • Keine Vermögensprüfung wie beim Bürgergeld

Rechenbeispiel Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder):

  • Nettoeinkommen: 2.400 €
  • Wohngeld: ca. 350 €
  • Kinderzuschlag: ca. 500 € (2 × 250 €)
  • Kindergeld: 518 € (2 × 259 €)
  • Verfügbar: 3.760 € vs. ca. 3.200 € mit Bürgergeld

Tipp: Die Familienkasse prüft automatisch, ob Sie durch WG + KiZ kein Bürgergeld mehr benötigen!

Seit dem 1. Januar 2023 enthält das Wohngeld zwei zusätzliche Komponenten gemäß §12 WoGG:

1. Heizkostenentlastung (§12 Abs. 6 WoGG)
Feste monatliche Beträge nach Haushaltsgröße zur Entlastung bei Heizkosten (inkl. CO₂-Bepreisung): 110,40 € (1 Person), 142,60 € (2 Personen), 170,20 € (3), 197,80 € (4), 225,40 € (5), +27,60 € je weitere Person.

2. Klimakomponente (§12 Abs. 7 WoGG)
Feste monatliche Beträge als Zuschlag zu den Miethöchstbeträgen: 19,20 € (1 Person), 24,80 € (2 Personen), 29,60 € (3), 34,40 € (4), 39,20 € (5).

Beispiel für 2-Personen-Haushalt:

  • Heizkostenentlastung: 142,60 €/Monat
  • Klimakomponente: 24,80 €/Monat
  • Gesamt im Miethöchstbetrag enthalten: 167,40 €/Monat

Wichtig: Beide Komponenten sind bereits in den Miethöchstbeträgen enthalten und werden nicht separat ausgezahlt. Sie erhöhen die maximal anrechenbare Miete und setzen einen Wohngeld-Anspruch voraus.

Fehler 1: Antrag zu spät stellen
Wohngeld wird erst ab Antragsmonat gezahlt. Wenn Sie am 31. Januar beantragen, erhalten Sie ab Januar. Am 1. Februar erst ab Februar!

Fehler 2: Falsche Angaben zum Einkommen
Alle Einkünfte müssen angegeben werden – auch Kindergeld, Unterhalt, Minijobs. Bei falschen Angaben droht Rückforderung!

Fehler 3: Änderungen nicht melden
Einkommenserhöhungen über 15% oder Auszug von Haushaltsmitgliedern müssen umgehend gemeldet werden.

Fehler 4: Weiterbewilligung vergessen
Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt. Stellen Sie den Folgeantrag rechtzeitig (2-3 Monate vorher), um Lücken zu vermeiden!

Fehler 5: Bürgergeld parallel beziehen
Wer Bürgergeld erhält, kann kein Wohngeld bekommen. Bei Aufstockung durch Jobcenter gibt es jedoch Ausnahmen.

Auch Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können Wohngeld erhalten – den sogenannten Lastenzuschuss.

Anrechenbare Belastungen:

  • Zinsen für Baudarlehen (nicht Tilgung!)
  • Erbbauzins
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten (pauschal)
  • Instandhaltungskosten (pauschal)
  • Betriebskosten (ohne Heizung)

Besonderheiten:

  • Tilgungsleistungen werden nicht berücksichtigt
  • Das Eigenheim muss selbst bewohnt werden
  • Bei vermieteten Teilen: nur anteiliger Zuschuss
  • Eigentumswohnungen und Häuser sind gleichermaßen förderfähig

Tipp: Auch bei bereits abbezahltem Eigentum können Sie Lastenzuschuss erhalten – für Grundsteuer, Betriebskosten und Instandhaltungspauschale!

Häufige Fragen zum Wohngeld 2026

Anspruch auf Wohngeld haben Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen, die keine Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, BAföG mit Vollzuschuss oder Grundsicherung im Alter beziehen.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Ausreichend Mindesteinkommen (zur Vermeidung von Bürgergeld-Bedürftigkeit)
  • Einkommen unterhalb der Höchstgrenzen
  • Angemessene Wohnungsgröße und Miete

Beim Wohngeld zählt nicht jeder, der unter Ihrem Dach lebt, automatisch zum Haushalt. Entscheidend ist, ob eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung besteht (§ 5 WoGG).

Zählt als Haushaltsmitglied:

  • Sie selbst als antragstellende Person
  • Ehe- oder Lebenspartner/in (nicht dauernd getrennt lebend)
  • Partner/in in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel – auch Stief- und Pflegekinder
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwäger/innen
  • Kinder im Wechselmodell, die regelmäßig bei Ihnen leben (mindestens 1/3 der Zeit)

Zählt nicht dazu:

  • Reine WG-Mitbewohner/innen ohne Partnerschaft oder Verwandtschaft
  • Untermieter/innen
  • Vorübergehende Gäste

Wichtig: Die Haushaltsgröße bestimmt die Miethöchstbeträge und die Einkommensgrenzen – je mehr Haushaltsmitglieder, desto höher fällt das Wohngeld in der Regel aus. Falls einzelne Mitglieder z. B. Bürgergeld beziehen, werden sie vom Wohngeld ausgeschlossen, aber für die anteilige Mietberechnung trotzdem mitgezählt.

Das Wohngeldgesetz verwendet einen sehr breiten Einkommensbegriff (§ 14 WoGG). Es zählt deutlich mehr als nur Ihr Gehalt – auch viele steuerfreie Einnahmen werden berücksichtigt.

Zählt zum Einkommen:

  • Gehalt und Lohn (brutto) – auch aus Minijob
  • Einkünfte aus Selbständigkeit oder Gewerbe
  • Renten jeder Art (gesetzliche, private, Betriebsrente, Witwenrente) – jeweils brutto
  • Kindergeld (259 €/Kind)
  • Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschuss, die Sie erhalten
  • Elterngeld über 300 €/Monat (die ersten 300 € sind frei)
  • Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld
  • Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden), soweit über 100 €/Jahr
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Hälfte des BAföG-Zuschusses oder der Berufsausbildungsbeihilfe

Zählt nicht zum Einkommen:

  • Wohngeld selbst
  • Elterngeld bis 300 €/Monat (Sockelbetrag)
  • Kindergeldzuschlag (Kinderzuschlag)
  • Schmerzensgeld
  • Gründungszuschuss und Einstiegsgeld
  • Übungsleiterpauschale (bis 3.000 €/Jahr) und Ehrenamtspauschale (bis 840 €/Jahr)
  • Taschengeld aus Freiwilligendiensten (BFD, FSJ, FÖJ)
  • Steuerrückzahlungen
  • Aufgenommene Darlehen

Vom Bruttoeinkommen werden automatisch die Arbeitnehmer-Pauschale (1.230 €/Jahr je angestellter Person) und – falls zutreffend – bis zu 30 % Pauschalabzüge für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Das tatsächlich angerechnete Einkommen ist daher deutlich niedriger als Ihr Bruttoeinkommen.

Beispiel: Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern in Mietstufe III

  • Haushaltsnettoeinkommen: 2.600 €
  • Kaltmiete: 900 € (unter dem Gesamthöchstbetrag von 998,20 € für 4 Personen in Mietstufe III)

Der Gesamthöchstbetrag von 998,20 € setzt sich zusammen aus:

  • Anlage 1 zu §12 Abs. 1: 766 € (4 Personen, Mietstufe III)
  • Heizkostenentlastung nach §12 Abs. 6: 197,80 € (4 Personen)
  • Klimakomponente nach §12 Abs. 7: 34,40 € (4 Personen)

Das tatsächliche Wohngeld hängt vom Verhältnis zwischen anrechenbarer Miete und anrechenbarem Einkommen ab.

Die Mietstufe (I bis VII) spiegelt das örtliche Mietpreisniveau Ihrer Gemeinde wider. Sie bestimmt die Höchstbeträge für die berücksichtigungsfähige Miete.

  • Stufe I: Günstige ländliche Regionen (z.B. Pirmasens, Görlitz, Chemnitz)
  • Stufe IV: Durchschnittliche Städte (z.B. Berlin, Bremen, Karlsruhe)
  • Stufe VII: Sehr teure Städte (z.B. München, Dachau, Tübingen)

Tipp: Unser Rechner ermittelt Ihre Mietstufe automatisch anhand Ihrer PLZ aus einer Datenbank mit über 14.600 Postleitzahlen!

Ja, aber: Das Kindergeld (259 € pro Kind in 2026) wird zwar als Einkommen angerechnet, gleichzeitig gibt es aber Freibeträge für Kinder, die das meist ausgleichen.

In der Praxis bedeutet das: Familien mit Kindern erhalten oft mehr Wohngeld als kinderlose Haushalte mit gleichem Einkommen, weil:

  • Die Einkommenshöchstgrenzen pro Kind steigen
  • Die Miethöchstbeträge mit der Haushaltsgröße steigen
  • Kinderzuschlag (bis 297 €/Kind) zusätzlich möglich ist

Wohngeld hat viele Vorteile gegenüber Bürgergeld:

  • Keine festen Vermögensgrenzen – kein Vermögensabbau wie beim Bürgergeld (nur Missbrauchsprüfung bei erheblichem Vermögen, § 21 Nr. 3 WoGG)
  • Keine Pflichttermine beim Jobcenter
  • Keine Eingliederungsvereinbarung
  • Kombinierbar mit Kinderzuschlag und Kindergeld
  • Kein Stigma – gilt nicht als „Hartz IV"

Wann ist Bürgergeld besser?

  • Bei sehr geringem oder keinem Einkommen
  • Wenn Krankenversicherung fehlt (wird vom Jobcenter gezahlt)
  • Wenn die Kombination WG + KiZ nicht ausreicht

⚠️ Update März 2026: Der Bundestag hat am 5.3.2026 beschlossen, das Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld" umzubenennen und die Regeln zu verschärfen – u. a. entfällt die Karenzzeit beim Vermögen, und Sanktionen werden deutlich strenger. Die Vorteile von Wohngeld gegenüber dem neuen Grundsicherungsgeld werden damit noch größer. (Quelle: Bundesregierung, 5.3.2026; Zustimmung Bundesrat ausstehend.)

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Wohngeldstelle:

  • Durchschnitt: 3-6 Wochen
  • Großstädte: Oft länger (bis zu 8-10 Wochen)
  • Ländliche Regionen: Meist schneller (2-4 Wochen)

Wichtig: Auch wenn der Bescheid noch nicht da ist – Wohngeld wird ab Antragsmonat rückwirkend gezahlt. Der fehlende Bescheid ist also kein finanzieller Nachteil.

Einkommenserhöhung über 15 %: Muss unverzüglich der Wohngeldstelle gemeldet werden (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 WoGG). Die Wohngeldbehörde entscheidet dann von Amts wegen neu (§ 27 Abs. 2 Nr. 3).

Einkommenssenkung über 10 %: Sie können einen Antrag auf Neubewilligung stellen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG). Das Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung neu berechnet (§ 25 Abs. 2). Bei einer Senkung unter 10 % besteht kein Anspruch auf Neubewilligung im laufenden Bewilligungszeitraum.

Bei Jobverlust: Prüfen Sie, ob ein Wechsel zu Bürgergeld günstiger ist. Melden Sie sich umgehend arbeitslos und beantragen Sie ggf. ALG I.

Grundsätzlich nein (§ 20 Abs. 2 WoGG): Wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, besteht kein Wohngeldanspruch – selbst wenn kein BAföG tatsächlich bezogen wird (z. B. weil die Eltern zu viel verdienen).

Ausnahmen – Wohngeld ist möglich, wenn:

  • BAföG ausschließlich als Volldarlehen gewährt wird (z. B. Studienabschlusshilfe)
  • Dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch besteht: z. B. Teilzeitstudium, BAföG-Altersgrenze überschritten, Förderungshöchstdauer überschritten, fehlender Leistungsnachweis, nicht anerkannter Fachrichtungswechsel, Stipendium eines Begabtenförderungswerks
  • Sie mit Kindern, Partner oder Familienmitgliedern zusammenwohnen, die nicht alle selbst dem Grunde nach BAföG-/BAB-berechtigt sind – der Haushalt kann dann insgesamt Wohngeld beziehen

Achtung: Wer nur deshalb kein BAföG erhält, weil Eltern oder Partner zu viel verdienen, ist trotzdem dem Grunde nach BAföG-berechtigt und damit vom Wohngeld ausgeschlossen.

Nein! Wohngeld ist eine steuerfreie Sozialleistung. Es muss weder in der Steuererklärung angegeben werden, noch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet: Das Wohngeld erhöht nicht Ihren Steuersatz für andere Einkünfte – anders als z.B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld.

Für 2026 gelten weiterhin die Regelungen seit Wohngeld Plus 2023:

  • Heizkostenentlastung nach §12 Abs. 6 WoGG (feste Beträge nach Haushaltsgröße)
  • Klimakomponente nach §12 Abs. 7 WoGG (feste Beträge nach Haushaltsgröße)
  • Erhöhte Einkommensgrenzen
  • Höhere Miethöchstbeträge

Geplante Änderungen: Die Bundesregierung prüft eine Anpassung der Miethöchstbeträge an die gestiegenen Mieten. Eine Dynamisierung (automatische Anpassung) ist im Gespräch.

Schwerbehinderte und pflegebedürftige Haushaltsmitglieder profitieren von einem jährlichen Freibetrag von 1.800 € (§ 17 Nr. 1 WoGG), der das anrechenbare Einkommen senkt und so das Wohngeld erhöht.

Der Freibetrag gilt in zwei Fällen:

  • GdB 100 (§ 17 Nr. 1a): Festgestellter Grad der Behinderung von 100 – Nachweis per Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • GdB unter 100 + Pflegebedürftigkeit (§ 17 Nr. 1b): Kombination aus Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI bei gleichzeitiger häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege – Nachweis per Pflegebescheid mit Pflegegrad

Der Freibetrag gilt je Person: Sind z. B. beide Partner schwerbehindert mit GdB 100, werden 2 × 1.800 € = 3.600 €/Jahr vom Gesamteinkommen abgezogen. Unser Rechner berücksichtigt beide Varianten im Tab „Wohngeld".

Unser Rechner bildet alle gesetzlichen Freibeträge (§ 17 WoGG), den Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG) und die Unterhaltsabzüge (§ 18 WoGG) ab:

Freibeträge nach § 17 WoGG:

  • Schwerbehinderung (Nr. 1): 1.800 €/Jahr bei GdB 100 oder GdB unter 100 mit Pflegebedürftigkeit
  • NS-Opfer (Nr. 2): 750 €/Jahr für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (BEG-Berechtigte)
  • Alleinerziehende (Nr. 3): 1.320 €/Jahr, wenn ein Haushaltsmitglied ausschließlich mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren zusammenwohnt und Kindergeld bezieht
  • Kinder-Erwerbseinkommen (Nr. 4): Bis zu 1.200 €/Jahr je erwerbstätigem Kind unter 25 Jahren im Haushalt – das eigene Einkommen des Kindes wird bis zu dieser Grenze nicht angerechnet

Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG): Für Haushaltsmitglieder mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Der Freibetrag beträgt 1.200 €/Jahr plus 30 % des darüber liegenden Renteneinkommens, maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 3.378 €/Jahr).

Unterhaltsabzüge (§ 18 WoGG):

  • Kinder auswärts in Ausbildung: max. 3.000 €/Jahr je Kind
  • Kinder im Wechselmodell (§ 5 Abs. 4): max. 3.000 €/Jahr je Kind
  • Getrennt lebender/geschiedener Partner: max. 6.000 €/Jahr
  • Sonstige Personen: max. 3.000 €/Jahr je Person

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (§ 16 WoGG): Wenn Sie Einkommensteuer, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wird Ihr angerechnetes Einkommen jeweils um pauschal 10 % gesenkt. Die tatsächliche Höhe Ihrer Abgaben spielt keine Rolle. Treffen alle drei zu, sinkt Ihr Einkommen um insgesamt 30 %. Die Abzüge gelten auch bei freiwilliger oder privater Versicherung – nicht aber, wenn Dritte (z. B. Agentur für Arbeit) Ihre Beiträge übernehmen oder eine beitragsfreie Absicherung besteht (z. B. Beamtenversorgung).

Bei geteilter Betreuung (Wechselmodell) können Kinder nach § 5 Abs. 4 WoGG bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied zählen. Das gilt, wenn die Betreuung zu annähernd gleichen Teilen oder mindestens im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufgeteilt ist.

Auswirkungen auf das Wohngeld:

  • Höhere Haushaltsgröße: Das Kind zählt bei beiden Elternteilen mit, was den Miethöchstbetrag und die Einkommensgrenzen erhöht
  • Unterhaltsabzug (§ 18 Nr. 2): Unterhaltszahlungen an das Kind beim anderen Elternteil können bis zu 3.000 €/Jahr vom Gesamteinkommen abgezogen werden
  • Anteilige Berechnung (§ 11 Abs. 3): Wenn der andere Elternteil im Haushalt vom Wohngeld ausgeschlossen ist (z. B. wegen Bürgergeld-Bezug), wird die Miete anteilig berechnet

Unser Rechner berücksichtigt alle drei Aspekte: Tragen Sie die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder inkl. Wechselmodell-Kinder ein, den Unterhalt im Abschnitt „§ 18 Nr. 2" und ggf. ausgeschlossene Mitglieder.

Wohngeld 2026: Der komplette Ratgeber

Was ist Wohngeld? Mietzuschuss und Lastenzuschuss erklärt

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Es wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümer gezahlt (§ 1 WoGG). Anders als Bürgergeld muss Wohngeld nicht zurückgezahlt werden und es gibt keine Vermögensprüfung wie beim Bürgergeld (nur Missbrauchsausschluss bei erheblichem Vermögen, § 21 Nr. 3 WoGG).

Mit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 wurde das Wohngeld deutlich erhöht. Seitdem erhalten berechtigte Haushalte durchschnittlich 370 Euro pro Monat. Die Zahl der Wohngeld-Haushalte hat sich auf rund 2 Millionen verdreifacht. Unser Wohngeld-Rechner bildet die exakte Formel nach § 19 WoGG ab und ermittelt Ihren voraussichtlichen Wohngeld-Anspruch.

Wohngeld Anspruch 2026: Wer bekommt Wohngeld?

Einen Wohngeld-Anspruch haben Mieter, Untermieter und Eigentümer, die ein ausreichendes Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts haben, aber unter den Einkommensgrenzen liegen. Kein Wohngeld erhalten Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter, wenn bei diesen Leistungen bereits Wohnkosten berücksichtigt werden (§ 7 WoGG).

Typische Wohngeld-Empfänger: Geringverdiener, Rentner mit niedriger Rente, Alleinerziehende, Familien mit Kindern und Studierende in bestimmten Ausnahmefällen. Auch ausländische Personen mit gültigem Aufenthaltstitel können Wohngeld beantragen (§ 3 Abs. 5 WoGG).

Wohngeld berechnen: Die Formel nach § 19 WoGG

Das Wohngeld wird nach der gesetzlichen Formel 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) × Y) berechnet. Die drei Berechnungsgrößen sind:

1. Zu berücksichtigende Miete M (§ 11 WoGG): Ihre monatliche Miete ohne Heizung (Bruttokaltmiete), gedeckelt durch den Höchstbetrag aus Anlage 1 + Klimakomponente, plus die Heizkostenentlastung

2. Monatliches Gesamteinkommen Y (§ 13 WoGG): Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug von Arbeitnehmer-Pauschale, Pauschalabzügen für Steuern und Sozialabgaben, Freibeträgen und Unterhaltspflichten

3. Koeffizienten a, b, c (Anlage 2): Gesetzlich festgelegte Werte, unterschiedlich je nach Haushaltsgröße (1–12 Personen)

Mietstufe per PLZ finden: So funktioniert die Zuordnung

Deutschland ist in sieben Mietstufen (I–VII) eingeteilt, die das Mietpreisniveau der Gemeinden widerspiegeln (§ 12 Abs. 2–5 WoGG). Die Mietstufe bestimmt den Miethöchstbetrag und damit maßgeblich die Wohngeld Höhe. Unseren Rechner können Sie als Mietstufe PLZ-Finder nutzen: Er ermittelt Ihre Mietstufe automatisch aus einer Datenbank mit über 14.600 Postleitzahlen.

Beispiele: Stufe I (günstig): Görlitz, Pirmasens, Chemnitz. Stufe IV (Durchschnitt): Berlin, Bremen, Karlsruhe. Stufe VII (sehr teuer): München, Dachau, Starnberg, Tübingen. Inseln ohne Festlandanschluss (z. B. Sylt, Helgoland) erhalten eine eigene Mietenstufenzuordnung.

Wohngeld Tabelle 2026: Miethöchstbeträge nach Haushaltsgröße

Die Wohngeldtabelle zeigt die maximal anrechenbare Miete je nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Die Gesamtbeträge setzen sich zusammen aus dem Höchstbetrag nach Anlage 1, der Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6) und der Klimakomponente (§ 12 Abs. 7):

1-Personen-Haushalt: 490,60 € (Stufe I) bis 806,60 € (Stufe VII)

2-Personen-Haushalt: 604,40 € (Stufe I) bis 987,40 € (Stufe VII)

3-Personen-Haushalt: 720,80 € (Stufe I) bis 1.174,80 € (Stufe VII)

4-Personen-Haushalt: 840,20 € (Stufe I) bis 1.371,20 € (Stufe VII)

5-Personen-Haushalt: 958,60 € (Stufe I) bis 1.566,60 € (Stufe VII)

Die vollständige Wohngeld-Tabelle mit allen Mietstufen und dem Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied finden Sie oben im Abschnitt Zahlen, Tabellen & Fakten.

Wohngeld Einkommensgrenze 2026: Tabelle nach Haushaltsgröße

Das WoGG definiert keine festen Einkommensgrenzen. Stattdessen sinkt der Wohngeld-Anspruch graduell mit steigendem Einkommen, bis die Formel null ergibt. Als Orientierung für die Einkommensobergrenze beim Wohngeld gelten folgende Netto-Richtwerte:

1 Person: ca. 1.450–1.620 € netto (je nach Mietstufe)

2 Personen: ca. 1.950–2.180 € netto

3 Personen: ca. 2.450–2.720 € netto

4 Personen: ca. 3.500–3.670 € netto

Hinweis: Das anrechenbare Einkommen (Y) ist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen, da die Arbeitnehmer-Pauschale (1.230 €/Jahr je Person), Pauschalabzüge für Steuern und Sozialabgaben (bis 30 %) sowie Freibeträge und Unterhaltsabzüge abgezogen werden. Nutzen Sie unseren Wohngeld-Rechner für eine individuelle Berechnung.

Wohngeld für Rentner 2026: Anspruch, Freibeträge und Grundrente

Das Thema Wohngeld Rentner betrifft Millionen Haushalte: Rentner mit niedriger Rente gehören zu den größten Gruppen der Wohngeld-Empfänger. Wer keine Grundsicherung im Alter (SGB XII) bezieht, kann Wohngeld beantragen. Der Vorteil gegenüber der Grundsicherung: Beim Wohngeld gibt es keine Vermögensprüfung und kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder.

Besonderheit Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG): Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag. Dieser beträgt 1.200 € plus 30 % des darüber liegenden Renteneinkommens, maximal 3.378 €/Jahr (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Das senkt das anrechenbare Einkommen erheblich und kann den Wohngeld-Anspruch um 50–150 €/Monat steigern.

Rechenbeispiel: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.100 € Bruttorente in Mietstufe III (z. B. Dresden) und 450 € Bruttokaltmiete erhält ohne Grundrenten-Freibetrag ca. 200 € Wohngeld. Mit 33+ Jahren Grundrentenzeiten steigt der Anspruch auf ca. 280 € durch den Freibetrag.

Wohngeld für Alleinerziehende 2026: Freibetrag und Kinderzuschlag

Wohngeld Alleinerziehende ist eine häufige Suchanfrage, und das aus gutem Grund: Alleinerziehende profitieren besonders vom Wohngeld, weil sie gleich mehrere Vorteile kombinieren können. Der Alleinerziehenden-Freibetrag von 1.320 €/Jahr (§ 17 Nr. 3 WoGG) senkt das anrechenbare Einkommen, wenn das Haushaltsmitglied ausschließlich mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren zusammenwohnt und Kindergeld bezieht.

Zusätzlich lohnt sich für Alleinerziehende die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag (bis 297 €/Kind). Mit Kindergeld (259 €/Kind), Wohngeld und Kinderzuschlag erreichen viele Alleinerziehende ein verfügbares Einkommen, das über dem Bürgergeld-Niveau liegt, ohne die Pflichten des Jobcenters.

Wechselmodell: Bei geteilter Betreuung zählen Kinder nach § 5 Abs. 4 WoGG bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied. Unterhaltszahlungen an das Kind beim anderen Elternteil können bis 3.000 €/Jahr abgezogen werden (§ 18 Nr. 2 WoGG).

Wohngeld für Eigentümer: Lastenzuschuss beantragen

Auch beim Thema Wohngeld Eigentümer gibt es einen Anspruch: Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können den sogenannten Lastenzuschuss erhalten (§ 3 Abs. 2 WoGG). Anstelle der Miete wird die monatliche Belastung aus Zinsen für Baudarlehen, Erbbauzins, Grundsteuer und Verwaltungskosten angerechnet (§ 10 WoGG). Nicht anrechenbar ist die Tilgung.

Die Belastung wird von der Wohngeldstelle in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Übersteigen allein Zinsen und Tilgung bereits den Höchstbetrag, kann die Berechnung vereinfacht werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Tragen Sie im Rechner die monatliche Belastung im Feld „Monatliche Miete" ein.

Wohngeld für Studenten 2026: Ausschluss und Ausnahmen

Die Frage „Wohngeld Studenten – geht das?" lässt sich kurz beantworten: Studierende sind in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 WoGG), wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Dies gilt auch, wenn tatsächlich kein BAföG bezogen wird, weil die Eltern zu viel verdienen.

Wohngeld ist trotzdem möglich, wenn: BAföG ausschließlich als Volldarlehen gewährt wird (z. B. Studienabschlusshilfe), die BAföG-Altersgrenze überschritten ist, ein Teilzeitstudium vorliegt, die Förderungshöchstdauer überschritten oder ein Fachrichtungswechsel nicht anerkannt wurde. Ebenfalls möglich: Wenn Studierende mit einem Partner oder Kind zusammenwohnen, der nicht BAföG-berechtigt ist, kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.

Wohngeld und Kinderzuschlag kombinieren

Familien mit Kindern können vom Wohngeld und Kinderzuschlag gleichzeitig profitieren. Der Kinderzuschlag beträgt 2026 bis zu 297 € pro Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld (259 €/Kind) gezahlt. Voraussetzung: Mindestens 900 € Bruttoeinkommen (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende).

Rechenbeispiel: Eine Familie mit 2 Kindern (6–13 Jahre), 2.500 € Bruttoeinkommen und 400 € Wohngeld erhält zusätzlich ca. 594 € Kinderzuschlag (2 × 297 €) plus 518 € Kindergeld – insgesamt über 1.500 € staatliche Unterstützung monatlich. Nutzen Sie den Tab „Kinderzuschlag" im Rechner oder unseren separaten Kinderzuschlag-Rechner für die detaillierte Berechnung.

Wohngeld Antrag stellen: Ablauf und Unterlagen

  1. Wohngeld-Anspruch prüfen: Nutzen Sie unseren Wohngeld-Rechner für eine erste Einschätzung, ob sich ein Antrag lohnt
  2. Unterlagen zusammenstellen: Mietvertrag, Einkommensnachweise (3 Monate), Personalausweis, Kontoauszüge, ggf. Schwerbehindertenausweis
  3. Antrag bei der Wohngeldstelle einreichen: Die zuständige Stelle Ihrer Stadt oder Gemeinde (oft beim Sozialamt oder Bezirksamt); viele Kommunen akzeptieren Online-Anträge
  4. Bearbeitung abwarten: Durchschnittlich 3–6 Wochen, in Großstädten auch länger
  5. Bescheid prüfen und Weiterbewilligung planen: Wohngeld gilt in der Regel 12 Monate (§ 25 WoGG), rechtzeitig Verlängerung beantragen

Wichtig: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend! Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich. Die Checkliste im Tab „Checkliste" zeigt alle benötigten Unterlagen.

Wohngeld oder Bürgergeld: Was lohnt sich mehr?

Viele Haushalte haben die Wahl zwischen Wohngeld und Bürgergeld. Die Entscheidung hängt von der individuellen Situation ab:

Wohngeld ist besser, wenn:

  • Sie über Vermögen verfügen (keine Vermögensprüfung, nur § 21 Nr. 3 WoGG)
  • Sie mit Kinderzuschlag mehr erhalten als mit Bürgergeld
  • Sie keine Pflichttermine beim Jobcenter wahrnehmen möchten
  • Sie nur geringe Wohnkosten haben

Bürgergeld ist besser, wenn:

  • Sie kein oder sehr geringes Einkommen haben
  • Ihre Wohnkosten sehr hoch sind (Warmmiete wird voll übernommen)
  • Sie zusätzliche Leistungen benötigen (z. B. Erstausstattung, Mehrbedarf)
  • Ihnen die Krankenversicherung fehlt (wird vom Jobcenter gezahlt)

Bürgergeld-Regelsätze 2026: Alleinstehende erhalten 563 €, Partner je 506 €, Kinder je nach Alter 357–471 € (0–5 J.: 357 €, 6–13 J.: 390 €, 14–17 J.: 471 €). Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nutzen Sie unseren Bürgergeld-Rechner für den direkten Vergleich.

Wohngeld 2026: Was hat sich geändert?

Die letzte Erhöhung der Wohngeld-Werte erfolgte zum 1. Januar 2025 durch die Zweite Wohngeldfortschreibungsverordnung (2. WoGFV, BGBl. 2024 I Nr. 314). Dabei wurden die Miethöchstbeträge (Anlage 1), die Formel-Koeffizienten (Anlage 2) und die Mindestwerte (Anlage 3) angepasst. Für 2026 gelten die gleichen Werte – die nächste Fortschreibung nach § 43 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

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